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AGB Stand 10.08.2025 Renntier Autovermietung

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Renntier-24 Autovermietung, Berlin

  1. Geltungsbereich
    1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Mietverträge zwischen dem Vermieter: Renntier 24 Logistik GmbH, Lewetzowstr. 12 A,10555 Berlin (nachfolgend „Vermieter“) und dem Kunden (nachfolgend „Mieter“) über die Anmietung von Kraftfahrzeugen.
    1.2 Abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
  2. Mietgegenstand und Mietdauer
    2.1 Der Mietgegenstand ist das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug in technisch einwandfreiem und verkehrssicherem Zustand. Vorhandene Mängel sind vor der Vermietung anzugeben.
    2.2 Die Mietdauer ergibt sich aus dem im Mietvertrag vereinbarten Zeitraum. Eine Verlängerung bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
  3. Mietpreise, Zahlungsbedingungen, Kaution
    3.1 Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Mietpreise gemäß aktueller Preisliste.

3.1.2.Der Mietpreis ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, zu Beginn der Mietzeit und bei telefonischer oder schriftlicher Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung in voller Höhe fällig. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Beträgt die Mietdauer mehr als 27 Tage, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen zu entrichten. Endet die Mietdauer vor Ablauf eines weiteren Zeitabschnittes von 28 Tagen, so ist der seit der letzten Abrechnung verbleibende Rechnungsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung der Miete zu entrichten.

3.1.3.Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Es gilt die jeweilige Höhe der Kaution, zum jeweiligen Angebotszeitraum. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.

3.1.4.Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 27 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist die Vermieterin auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.

3.2 Der Mietpreis ist bei Übergabe des Fahrzeugs im Voraus fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
3.3 Der Vermieter kann eine Kaution verlangen, die bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs zurückerstattet wird.

3.4 Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter der Vermieterin zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung einer Einweggebühr verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

3.5.Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste. Die Preisliste liegt in der Anmietstation aus. Der Mietpreis basiert auf der beantragten Vermietgruppe und setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, etwaigen Mehrkilometern, Gebühren für zusätzliche oder junge Fahrer, Sonderleistungen sowie etwaigen Gebühren für Auslandsfahrten.

3.6.Sonderleistungen sind insbesondere Einweggebühren, Kosten für Betankung und Kraftstoff, Servicegebühren, Zubehör und Extras (z.B. Kindersitz, Schneeketten, Navigationsgerät etc.) als auch Zustellungs- und Abholungskosten. Für Nutzungsentschädigungen gilt immer der Tagesmietpreis der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preisliste. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht.

3.7.Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen und setzen neben der Zahlung des Sondertarifs bei Fälligkeit voraus, dass die vertragliche Bindung für den vereinbarten Mietzeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen erfolgt. Ansonsten gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.

  1. Übergabe und Rückgabe des Fahrzeugs
    4.1 Das Fahrzeug wird mit vollem Tank übergeben und muss mit vollem Tank zurückgegeben werden.
    4.2 Bei Rückgabe mit fehlender Tankfüllung wird der fehlende Kraftstoff zuzüglich einer Servicepauschale berechnet.
    4.3 Das Fahrzeug ist zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort zurückzugeben. Bei verspäteter Rückgabe wird eine zusätzliche Tagesmiete fällig.

4.4. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.

  • Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben.

  • Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.
  • Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
  • Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
  1. Pflichten des Mieters
    5.1 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig zu behandeln und die Straßenverkehrsordnung einzuhalten.
    5.2 Eine Nutzung zu folgenden Zwecken ist unzulässig:
  • Teilnahme an Motorsportveranstaltungen oder Geländefahrten
  • Beförderung gefährlicher Stoffe
  • Untervermietung an Dritte ohne Zustimmung des Vermieters
    3 Der Mieter muss im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis sein und diese bei Vertragsabschluss vorlegen.
  1. Verhalten bei Unfällen und Schäden
    6.1 Der Mieter hat bei einem Unfall unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu informieren, unabhängig von der Schuldfrage.
    6.2 Der Mieter darf keine Schuldanerkenntnisse abgeben. Trägt der Mieter die Schuld an dem Unfall so muss er für den gesamten Schaden aufkommen. Das gilt auch für die Erhöhung der Versicherungsprämie der Versicherung von der Autovermietung.
    6.3 Schäden am Fahrzeug sind dem Vermieter sofort zu melden. Sind Schäden durch den Mieter entstanden, so ist der Schaden vom Mieter zu tragen.
    6.4.Jeder Schaden wird extra berechnet, sofern mehrere Schäden vorliegen.
  2. Versicherung und Haftung
    7.1 Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
    7.2 Die Haftung des Mieters für Schäden am Mietfahrzeug richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit im Mietvertrag keine Haftungsreduzierung (z. B. Vollkasko mit Selbstbeteiligung) vereinbart ist.
    7.3 Bei grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Verstoß gegen die Mietbedingungen haftet der Mieter in vollem Umfang.
  3. Fahrzeug, Reparatur, Wartung

Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übernahme selbständig auf das Vorhandensein des vereinbarten Tankfüllstandes, den aktuellen Kilometerstand und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Schäden außen und innen zu prüfen und haben, soweit solche vorhanden sind, zusammen mit der Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in ein Übergabeprotokoll Sorge zu tragen.

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fällige Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge des Vermieters sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.

Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zur voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 EUR beauftragen.

8. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland

8.1.Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass (in Verbindung mit einem Wohnsitznachweis) im Original vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird die Vermieterin vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich des Alters und/oder Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis. Es werden keine Fahrzeuge an Personen unter 21 Jahren vermietet. Es werden keine Fahrzeuge an Personen vermietet die sich noch in der Probezeit (Führerschein) befinden.

8.1.2 Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. – bei Firmenkunden – von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Person gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung auf unserer Website und in der Station eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer in Original zwingend notwendig.

8.1.3 Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.

8.1.4 Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

8.1.5 Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:

    • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten (hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind);
    • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
    • zur gewerblichen Personenbeförderung,
    • die Überlassung an Fahrer, die über keine für das Führen des Fahrzeugs gültige Fahrerlaubnis verfügen oder die, soweit nicht vertraglich gestattet, nicht das erlaubte Mindestalter haben und/oder nicht die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes aufweisen
    • zur Weitervermietung,
    • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
    • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
    • die Benutzung des Fahrzeugs als Werbeträger oder -mittel für politische Parteien/Gruppierungen und/oder zur Darstellung von politischen Aussagen jeder Art auf öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen ohne zuvor die Zustimmung der Vermieterin hierzu eingeholt zu haben;
    • die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeugs.
  1. Sicherung von Transport oder Umzugsgut

9.1. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern. Für Schäden am Fahrzeug oder gemietetem Transport – Umzugsmaterial haftet der Mieter.

  1. Auslandsfahrten

10.1 Auslandsfahrten sind untersagt und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Zur Erteilung der schriftlichen Zustimmung, die von einer individuellen Kautionsstellung und der Zahlung eines Zuschlags auf den Mietpreis abhängig gemacht und die jederzeit widerrufen werden kann, ist der/die Leiter(in) der Anmietstation befugt.

10.2 Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 5. oder 7. berechtigen die Renntier zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Renntier 24 Logistik GmbH auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 5. oder 7. entsteht, bleibt unberührt.

  1. Haftung der Autovermietung

Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Z.B. verschwiegene technische Mängel am Fahrzeug die zu einem Unfall führen könnten.)

Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

  1. Einzugsermächtigung

Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von dem vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel abzubuchen.

  1. Kündigung
    13.1 Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Mieter gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt.
    13.2 Der Mieter kann den Mietvertrag jederzeit vor Fahrzeugübergabe stornieren; es können jedoch Stornogebühren anfallen.
  2. Datenschutz
    14.1 Der Vermieter erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Mieters ausschließlich zur Durchführung des Mietverhältnisses.
    14.2 Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.
  3. Gerichtsstand und Rechtswahl
    15.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag gilt deutsches Recht.
    15.2 Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters, soweit der Mieter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist oder keinen Wohnsitz in Deutschland hat.
  4. Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.