Allgemeine Vermietungsbedingungen (AGB)

Stand 11/2018 – Verwender/
Vermieter: Renntier 24 Logistik GmbH,
Lewetzowstr. 12 A,
10555 Berlin

 

1. Der Vertag

2. Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

       1. Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das übernommene Fahrzeug …
       2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht …
       3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung …

3. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland

       1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung …
       2. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. – bei Firmenkunden – von dem im Mietvertrag …
       3. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz …
       4. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie …
       5. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr …
       6. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut …
       7. Auslandsfahrten sind untersagt und bedürfen der …
       8. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der …

4. Mietpreis

       1. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben …
       2. Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen …
       3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum …

5. Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs

       1. Der Mietpreis ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart …
       2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit …
       3. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die …

6. Versicherung

       1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich …
       2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung …

7. Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten

       1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der …
       2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist …
       3. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der …

8. Haftung der Vermieterin

       1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der …
       2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe …

9. Haftung des Mieters

       1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften …
       2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden …
       3. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen …
       4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt …
       5. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei …

10. Rückgabe des Fahrzeugs, Daten in Navigations- und Kommunikationssysteme

       1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter …
       2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit …
       3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass …
       4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften …
       5. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf …

11. Kündigung

       1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend …
       2. Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen …
       3. Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter …

12. Einzugsermächtigung des Mieters

13. Datenschutzklausel

       1. Die Renntier 24 Logistik GmbH ist die verantwortliche Stelle im …
       2. Hinweis gemäß Art. 21 DSGVO: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit …

14. Allgemeine Bestimmungen

       1. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin …
       2. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist …
       3. Die Europäische Kommission hat unter …

15. Gerichtsstand, Schriftform

       1. Mündliche Nebenabsprachen …
       2. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine …
 
 
 
 

1. Der Vertag

Der Vertrag wird geschlossen zwischen uns, der Vermieterin des Fahrzeuges, und Ihnen bzw. der Person der als Mieter im Vertrag namentlich benannt. Für diesen Vertrag gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen. Sollte eine der Regelungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Regelungen davon unberührt.

2. Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel

  1. Der Mieter und/oder der Fahrer sind verpflichtet, das übernommene Fahrzeug bei Übernahme selbständig auf das Vorhandensein des vereinbarten Tankfüllstandes, den aktuellen Kilometerstand und bei Anwendung der üblichen Sorgfalt erkennbare Schäden außen und innen zu prüfen und haben, soweit solche vorhanden sind, zusammen mit der Vermieterin für deren korrekte Aufnahme in ein Übergabeprotokoll Sorge zu tragen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, fällige Inspektionen, zu beachten und regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in einem verkehrssicheren Zustand befindet, sowie das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen. Die Fahrzeuge des Vermieters sind grundsätzlich Nichtraucher-Fahrzeuge.
  3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zur voraussichtlichen Reparaturkostenhöhe von 100 EUR beauftragen.

3. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland

  1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis, ein gültiges Zahlungsmittel sowie einen Personalausweis oder Reisepass (in Verbindung mit einem Wohnsitznachweis) im Original vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird die Vermieterin vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich des Alters und/oder Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis. Es werden keine Fahrzeuge an Personen unter 21 Jahren vermietet. Es werden keine Fahrzeuge an Personen vermietet die sich noch in der Probezeit (Führerschein) befinden.
  2. Das Fahrzeug darf nur von dem Mieter bzw. – bei Firmenkunden – von dem im Mietvertrag angegebenen Fahrer geführt werden. Sofern das Fahrzeug von anderen als der vorgenannten Person gefahren werden wird, fällt für jeden weiteren Fahrer eine zusätzliche Gebühr an. Die jeweils gültigen Gebühren können vor Reservierung auf unserer Website und in der Station eingesehen oder telefonisch erfragt werden. Bei Fahrzeugabholung ist die Vorlage Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer in Original zwingend notwendig.
  3. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz einer auf dem Gebiet der BRD noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen einzuziehen.
  4. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
  5. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden:
    • zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten (hierzu gehört auch das Befahren von nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Rennstrecken, welche für das allgemeine Publikum freigegeben sind);
    • für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
    • zur gewerblichen Personenbeförderung,
    • die Überlassung an Fahrer, die über keine für das Führen des Fahrzeugs gültige Fahrerlaubnis verfügen oder die, soweit nicht vertraglich gestattet, nicht das erlaubte Mindestalter haben und/oder nicht die Mindestdauer des Führerscheinbesitzes aufweisen
    • zur Weitervermietung,
    • zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
    • zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
    • die Benutzung des Fahrzeugs als Werbeträger oder -mittel für politische Parteien/Gruppierungen und/oder zur Darstellung von politischen Aussagen jeder Art auf öffentlichen Veranstaltungen oder Versammlungen ohne zuvor die Zustimmung der Vermieterin hierzu eingeholt zu haben;
    • die sonstige zweckentfremdende Nutzung des Fahrzeugs.
  6. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
  7. Auslandsfahrten sind untersagt und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Zur Erteilung der schriftlichen Zustimmung, die von einer individuellen Kautionsstellung und der Zahlung eines Zuschlags auf den Mietpreis abhängig gemacht und die jederzeit widerrufen werden kann, ist der/die Leiter(in) der Anmietstation befugt.
  8. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 5. oder 7. berechtigen die Renntier zu einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag. Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Renntier 24 Logistik GmbH auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen gemäß den vorstehenden Ziffern 1., 2., 3., 5. oder 7. entsteht, bleibt unberührt.

4. Mietpreis

  1. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es angemietet wurde, so ist der Mieter der Vermieterin zur Erstattung der Rückführungskosten bzw. Bezahlung einer Einweggebühr verpflichtet, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Es gelten die Preise der bei Anmietung jeweils gültigen Preisliste. Die Preisliste liegt in der Anmietstation aus. Der Mietpreis basiert auf der beantragten Vermietgruppe und setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, etwaigen Mehrkilometern, Gebühren für zusätzliche oder junge Fahrer, Sonderleistungen sowie etwaigen Gebühren für Auslandsfahrten. Sonderleistungen sind insbesondere Einweggebühren, Kosten für Betankung und Kraftstoff,  Servicegebühren, Zubehör und Extras (z.B. Kindersitz, Schneeketten,  Navigationsgerät etc.) als auch Zustellungs- und Abholungskosten. Für Nutzungsentschädigungen gilt immer der Tagesmietpreis der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Preisliste. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht.
  3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen und setzen neben der Zahlung des Sondertarifs bei Fälligkeit voraus, dass die vertragliche Bindung für den vereinbarten Mietzeitraum und/oder zu den vereinbarten Bedingungen erfolgt. Ansonsten gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.

5. Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistungen (Kaution), fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs

  1. Der Mietpreis ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, zu Beginn der Mietzeit und bei telefonischer oder schriftlicher Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung in voller Höhe fällig. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Beträgt die Mietdauer mehr als 27 Tage, so ist die Miete in Zeitabschnitten von 28 Tagen zu entrichten. Endet die Mietdauer vor Ablauf eines weiteren Zeitabschnittes von 28 Tagen, so ist der seit der letzten Abrechnung verbleibende Rechnungsbetrag im Zeitpunkt der Beendigung der Miete zu entrichten.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit als Sicherheit für die Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis eine Kaution zu leisten. Die Höhe der Kaution beträgt 200,00 Euro. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Die Vermieterin kann ihren Anspruch auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend machen.
  3. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist die Vermieterin berechtigt, den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 27 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen Umfang in Verzug, so ist die Vermieterin auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.

6. Versicherung

  1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 50 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft sich auf 8 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt
  2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe gem. § 7 GefahrgutVStr.

7. Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten

  1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
  2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieterverpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den, bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Zudem kann der Vordruck jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert oder auf den Webseiten der Vermieter in abgerufen werden.
  3. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die Fragen der Vermieterin zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die erforderlichen und insbesondere für die Vermieterin zur Beurteilung des Schadensgeschehens bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es der Vermieterin zu ermöglichen, diese zu treffen.

8. Haftung der Vermieterin

  1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  2. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Vermieterin, ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen

9. Haftung des Mieters

  1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
  2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen für Schäden der Vermieterin durch Zahlung eines besonderen Entgeltes auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer für Schäden bis zu einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsfreistellung besteht nicht, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende Obliegenheit, insbesondere nach Punkt VII dieser Allgemeinen Vermietbedingungen, vorsätzlich verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllenden Obliegenheit ist die Vermieterin berechtigt, ihre Leistung zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Abweichend von den Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist die Vermieterin zur Haftungsfreistellung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Haftungsfreistellungspflicht der Vermieterin ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn die Obliegenheit arglistig verletzt wurde.
    • Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für den Mietvertragszeitraum.
    • Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausliegenden Preislisten.
  3. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße von der Vermieterin erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der der Vermieterin für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder Störungen an die Vermieterin richten, erhält diese vom Mieter für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale von 19,50 EUR inkl. MwSt., es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieterin ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; der Vermieterin ist es unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Für Mieter mit ständigem Wohnsitz außerhalb von Deutschland beträgt die Höhe der Aufwandspauschale 25,00 EUR inkl. MwSt.
  4. Brems-, Betriebs-, und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen sind.
    Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt die Vermieterin von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.
  5. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die vertragliche Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.

10. Rückgabe des Fahrzeugs, Daten in Navigations- und Kommunikationssysteme

  1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
  2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit der Vermieterin in vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit zurückzugeben.
  3. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif.
  4. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
  5. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an die Vermieterin zurück, ist diese berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

11. Kündigung

  1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen. Die Vermieterin kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund kündigen.
    • Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
      • erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
      • nicht eingelöste Bankeinzüge /-Schecks,
      • gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
      • mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
      • unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
      • Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im Güterkraftverkehr,
      • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages. z.B. wegen zu hoher Schadensquote.
  2. Sofern zwischen Vermieterin und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und die Vermieterin zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist.
    • ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt;
    • der Vermieterin einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt oder einen solchen zu verbergen versucht;
    • der Vermieterin vorsätzlich einen Schaden zufügt;Dies ist insbesondere der Fall, falls der Mieter:
    • mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf Bankarbeitstage im Verzug ein Mietfahrzeug
    • bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt.
  3. Kündigt die Vermieterin einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an die Vermieterin herauszugeben.

12. Einzugsermächtigung des Mieters

Der Mieter ermächtigt die Vermieterin sowie deren Inkassobevollmächtigte unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von dem vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Zahlungsmittel abzubuchen.

13. Datenschutzklausel

  1. Die Renntier 24 Logistik GmbH ist die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Mieters/Fahrers werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung von der Renntier 24 Logistik GmbH oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an das Kreditkartenunternehmen des Mieters zum Zwecke der Abrechnung, den Betreiber des Mautsystems im Falle der Ziffer I.5 sowie im Falle der Ziffern VIII.3. und VIII.5. an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung solcher Gebühren, Kosten, Mautgebühren oder Buß- und Verwarnungsgelder. Eine darüber hinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.
  2. Hinweis gemäß Art. 21 DSGVO: Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Der Widerspruch ist zu richten an: Renntier 24 Logistik GmbH, Lewetzowstrasse 12A, 10555 Berlin, oder per E-Mail an: info@renntier-24.de

14. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen der Vermieterin ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
  2. Solange und soweit in dieser Vereinbarung nichts geregelt ist sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 95) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Unklarheiten
  3. Die Europäische Kommission hat unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Die Renntier 24 Logistik GmbH nimmt an dem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung nicht teil.

15. Gerichtsstand, Schriftform

  1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
  2. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Berlin.